Bau- und Architektenrecht: Minderung schließt Kostenvorschuss für Baumängel nicht aus
Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Bau- und Architektenrecht bleibt es Bauherren nach erklärter Minderung wegen Baumängeln unbenommen, insoweit auch Ansprüche auf Zahlung eines Kostenvorschusses nach § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3 BGB geltend zu machen. Der BGH stellt klar, dass die gestaltende Wirkung der Minderung wegen eines Baumangels einen Kostenvorschussanspruch nicht ausschließe.
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