Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Insolvenzschuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann – so der Bundesgerichtshof – aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.
Der u.a. für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des BGH hat in einer neuerlichen Entscheidung die bisherige – verwalterfreundliche – Rechtsprechung zum Vorsatzanfechtungstatbestand des § 133 InsO erneut korrigiert.
Der Senat führt aus, dass ein schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Insolvenzschuldners dann nicht als Indiz für dessen Zahlungseinstellung herangezogen werden kann, wenn dieses Zahlungsverhalten bereits zu einem Zeitpunkt bestanden hatte, als der Schuldner unstreitig nicht zahlungsunfähig war.
Ferner merkt der BGH an, dass den klagenden Insolvenzverwalter in Fällen, in denen die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners tragen soll, erfüllt oder gestundet wurde, gehalten sein kann, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners, Insoweit bestehe eine sekundäre Darlegungslast.
Zuletzt führt der Senat aus, dass einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm ge-genüber kennt, in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners fehlt.
BGH, Urt. v. 10.02.2022 – IX ZR 148/19