Nach einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg beinhaltet der Umweltinformationsanspruch nach dem BayUIG ein Recht auf Herausgabe revierbezogener Streckenlisten unter Schwärzung der jeweiligen Revierinhaber und Erleger bzw. einen Anspruch auf Einsicht in diese Listen. Ein Verweigerungsgrund könne – z.B. unter Bezugnahme auf Datenschutz – nicht geltend gemacht werden.
Das VG Würzburg unter Rn. 40 der Entscheidung wörtlich:
„Ein anderweitig schutzwürdiges Interesse der Revierinhaber an der Geheimhaltung der Daten aus den Streckenlisten ist auch nicht aus anderen Umständen ersichtlich, auch nicht aus den vorliegend teilweise geltend gemachten möglichen Rückschlüssen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen, etwa im Hinblick auf Einnahmen aus dem Wildbretverkauf bzw. der Schwarzwildprämie. Der Informationsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG würde in weiten Teilen faktisch ausgehebelt, wenn ihm pauschale, mitunter allgemeingültige datenschutzrechtliche Einwände entgegengehalten werden könnten (vgl. Pießkalla, BayVBl. 2022, 441, 443). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Jagdausübung aufgrund behördlicher Abschusspläne nicht nur im Interesse der Jagdausübungsberechtigten oder der Grundeigentümer liegt, sondern auch im Allgemeinwohl erfolgt. Sowohl die Erhaltung eines angepassten Wildbestandes, als auch der Schutz der Belange der Land- und Forstwirtschaft weisen Elemente mit Allgemeinwohlbezug auf. Dabei ermöglicht erst die Zuordnung zu einzelnen Revieren die Prüfung und Diskussion um die mit der Jagdausübung verbundenen Umweltauswirkungen (vgl. Pießkalla, BayVBl. 2022, 441, 443). Sollte ein Interesse an der Geheimhaltung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Abschussplänen bestehen, so ist dieses nicht schutzwürdig (vgl. VG Augsburg, U.v. 12.4.2021 – Au 9 K 19.1427 – juris Rn. 29).“
VG Würzburg, Urt. v. 17.07.2024 – W 9 K 23.635