Nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) ist es bei der Neubestellung eines Verwalters in der Regel geboten, den Eigentümern die Angebote der Bewerber oder jedenfalls deren Namen und die Eckdaten ihrer Angebote innerhalb der Einladungsfrist des § 24 Abs. 4 Satz 2 WEG zukommen zu lassen.

Im Streitfall lagen den Wohnungseigentümern vor der Eigentümerversammlung keine Eckdaten zu den unterschiedlichen Bewerbern um das Amt des Verwalters vor. Erst im Rahmen der Versammlung wurden die Konditionen der drei Bewerber mündlich vorgestellt und auf die vorliegenden schriftlichen Angebote verwiesen. Nachdem der Verwaltungsbeirat für die Annahme eines der drei Angebote plädiert hatte, wurde der entsprechende Bewerber zum Verwalter bestellt. Die Anfechtungsklage eines Eigentümers gegen den Beschluss war in den Instanzen erfolglos, der BGH gab dem Kläger nun letztinstanzlich Recht.

Bei der Wahl eines neuen Verwalters genüge es – so der BGH – im Regelfall nicht, die Angebote der Bewerber um das Verwalteramt erst in der Eigentümerversammlung vor der Beschlussfassung in ihren Eckpunkten bekannt zu geben und zur Einsichtnahme bereit zu halten. Die Vorgehensweise im Streitfall entspreche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, der Beschluss sei  aufzuheben.

BGH, Urt. v. 24.01.2020 – V ZR 110/19