Nach einer vor kurzem rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München) schließt eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur förmlichen Abnahme von Bauleistungen gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme durch schlüssiges Verhalten aus (eine förmliche Abnahme setzt in der Regel Schriftform voraus). 

Die Vertragsparteien wollen mit der förmlichen Abnahme die Nachweisbarkeit und Dokumentation der Abnahmeerklärung sicherstellen, da mit dieser erhebliche Rechtsfolgen verknüpft sind (u.a. Umkehr der Beweislast für Mängel, Beginn der Verjährung für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers).

OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 – 28 U 9184/21 Bau
BGH, Beschluss vom 05.10.2022 – VII ZR 83/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)