Eine Krankenversicherung handelt wettbewerbswidrig, wenn sie ihren Versicherungsnehmer nach Vorlage eines Heil- und Kostenplans zu einem Arztwechsel bewegen will. Im konkreten Fall war eine höhere Kostenerstattung in Aussicht gestellt worden für den Fall, dass eine Zahnbehandlung durch den „Gesundheitspartner“ der Versicherung durchgeführt wird.
Das OLG Dresden sah darin eine nach § 4 Nr. 4 UWG unlautere gezielte Mitbewerberbehinderung durch das Abfangen von Kunden. Ein Versicherer befinde sich in einer vom Versicherungsnehmer als stärker empfundenen Position, über den Umfang der Kostenübernahme aufgrund eines Heil- und Kostenplans zu entscheiden. Diese Position habe die Versicherung verfahrensfremd dazu ausgenutzt, die Nachfrage auf ihre Gesundheitspartner umzulenken. Dadurch greife die Kasse in die freie Arztwahl des Patienten ein.
OLG Dresden, Urt. v. 9.10.2020 – z.: 14 U 807/20