Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Besitzübertragung gegen den Bauträger läuft nach Ansicht des Landgerichts München I auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, wenn zwischen den Parteien Streit über noch offene Vergütungsansprüche bestehe (die gegenteilige Auffassung vertrat das Kammergericht Berlin, IBR 2017, 681).

Es bestehe – so das Landgericht – kein Grund zum Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Bauträger, die bezugsfertig hergestellte Wohneinheit dem Erwerber zu übergeben, wenn unter den eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes bei divergierenden Parteigutachten nicht zuverlässig festgestellt werden könne, ob nach dem materiellen Recht ein dahingehender Anspruch des Erwerbers einredefrei besteht und der Bauträger die Erfüllung unberechtigt verweigert habe.

LG München I, Urt. v. 26.6.2019 – 24 O 6425/19