Ein Zwangsvollstreckungsgläubiger, der die Kontopfändung betreibt, muss auch dann, wenn er durch eine von der Bank des späteren Insolvenzschuldners abgegebene Drittschuldnererklärung zunächst von der fehlenden Werthaltigkeit des Pfandrechts erfährt, bei späterem Pfändungserfolg nicht ohne weiteres mit insolvenzanfechtungsrelevanten Handlungen des Kontoinhabers rechnen.
In dem von BFB-Partner Dr. Michael Pießkalla erstrittenen Urteil des OLG München (siehe Meldung von Juli 2021) war die Klage des Insolvenzverwalters vollumfänglich abgewiesen worden. Der Bundesgerichtshof hat die vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nun mit Beschluss vom 10.2.2022 zurückgewiesen.
OLG München, Urt. v. 18.5.2021 – 5 U 849/21
BGH, Beschl. v. 10.2.2022 – IX ZR 92/21