Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes können in Fällen, in denen der Insolvenzschuldner eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft ist, auch solche Personen als nahestehende Personen im Sinne des § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO angesehen werden, die die mittelbar zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

Die Frage des Näheverhältnisses ist in Fällen der Insolvenzanfechtung von hoher rechtlicher Relevanz. Denn bei einer  nahestehenden Person wird – §§ § 138 Abs. 2 Nr. 1 iVm 130 Abs. 3 InsO – vermutet, dass sie eine etwaige Zahlungsunfähigkeit des nachmaligen Insolvenzschuldners kannte.

Der BGH wörtlich: Ist der Schuldner eine juristische Person (im Streitfall ein eingetragener Verein), so sind gemäß § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO unter anderem solche Personen als nahestehend anzusehen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind.

Die Bestimmung erfasse nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Beteiligungen.

BGH, Urt. v. 22.2.2024 – IX ZR 106/21