Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück betriebenen Baustelle herrühren, grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss.
Anders kann die Rechtslage sich trotz fehlender Abwehrrechte des Vermieters darstellen, wenn die Mietvertragsparteien eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, wonach auch von Dritten ausgehende Immissionen als Mangel zu werten sind. Eine stillschweigende Beschaffenheitsvereinbarung, wonach die Freiheit der Wohnung von Baulärm sein soll, kann in der Regel nicht angenommen werden. Vom Patienten kann hingegen nicht verlangt werden,. dass er – über die Darlegung des o.g. Entscheidungskonfliktes hinaus – plausibel macht, er hätte sich im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden.
BGH, Urt. v. 24.11.2021 – VIII ZR 258/19