Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) München kann ein Bauträger nicht vom Bauträgervertrag zurücktreten, wenn der Erwerber lediglich einen Betrag von weniger als 10% der geschuldeten Vergütung nicht zahlt. In einem solchen Fall sei es – so das OLG – dem Bauträger zuzumuten, die Berechtigung seiner Forderung gerichtlich klären zu lassen.

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof nun zurückgewiesen. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

OLG München, Urt. v. 14.8.2018 – 9 U 3345/17 Bau
BGH, Beschl. v. 20.2.2019 – VII ZR 184/18