Das LG Bochum hat mit Urteil vom 4.9.2020 eine Klage des Insolvenzverwalters der P&R Containervertriebs- und Verwaltungs-GmbH gegen einen ihrer Anlager, die auf Rückzahlung u.a. von Containermieten gerichtet war, abgewiesen. Der Verwalter hatte geltend gemacht, die Zahlungen der P&R seien unentgeltlich erfolgt, weil die „gemieteten“ Container nie existert hätten.

Aufgrund der fehlenden Existenz der Container sei von der Insolvenzschuldnerin weder Miete geschuldet gewesen noch hätte dem Betrag, der dem Anleger im Rahmen der sog. Rückkaufsvereinbarung zugeflossen sei, eine Leistung gegenüber gestanden. Sämtliche Zahlungen – Mieten und Rückkaufserlöse – seien daher als unentgeltliche Leistung in einem Schneeballsystem nach § 134 InsO anfechtbar.

Das Gericht führt aus, die Geltendmachung der Rückforderungsansprüche im Wege der Insolvenzanfechtung stellten sich als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) dar. Der Kläger verhalte sich unter Berücksichtigung des Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin widersprüchlich, weil auf Grundlage seines Vorbringens davon auszugehen sei, dass die Insolvenzschuldnerin den Beklagten im Rahmen eines groß angelegten Anlagebetruges fünf nicht existierende Container verkauft habe. Die Insolvenzschuldnerin habe von den Beklagten somit einen nennenswerten fünfstelligen Betrag kassiert, ohne dafür die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen. Wenn, wie der Kläger vorträgt, die seitens der Insolvenzschuldnerin veräußerten Container gar nicht existierten, habe die Insolvenzschuldnerin ihre Verpflichtung aus dem Kaufvertrag, die fünf Container an die Beklagten zu übereignen, jedoch nicht erfüllen können. Dass die Beklagten, wie der Kläger meint, Mieten und Rückkaufpreis ohne Gegenleistung erhalten haben, beruhe allein darauf, dass die Insolvenzschuldnerin zuvor den Kaufpreis für nicht existente Container ohne Gegenleistung kassiert hatte. Der Kläger verhalte sich – so das LG – widersprüchlich und treuwidrig, wenn er trotz des betrügerischen Vorverhaltens der Insolvenzschuldnerin den rechtsgrundlos seitens der Beklagten an die Insolvenzschuldnerin gezahlten Kaufpreis zur Masse ziehe, die an diese – zur Verschleierung des Betruges – gezahlten Mieten und den Rückkaufpreis (beide lagen im Streitfall unterhalb der angelegten Geldsumme) jedoch als unentgeltliche Leistung anfechten wolle.

Die Rechtslage wird von den Gerichten bislang uneinheitlich bewertet: Während das Landgericht Karlsruhe Ansprüche des Verwalters in erster Instanz ebenfalls verneinte, differenziert das Landgericht Stuttgart zwischen der (seines erachtens nicht anfechtbaren) Garantieverzinsung und den (als anfechtbar erachteten) Zahlungen im Rahmen der Rückkaufsvereinbarung (LG Stuttgart, Urt. v. 8.10.2020, 27 O 34/20). Das letzte Wort wird wohl der Bundesgerichtshof haben; der Insolvenzverwalter hat angedeutet, die zugrundeliegenden Rechtsfragen in einigen „Pilotverfahren“ höchstrichterlich klären lassen zu wollen.

LG Bochum, Urt. v. 4.9.2020 – 2 O 74/20

Nachtrag: Das Oberlandesgericht Hamm hat das Urteil des LG Bochum abgeändert und den beklagten Anleger teilweise zur Rückzahlung verurteilt. Der Kläger war somit in Höhe der Mietzahlungen erfolgreich (OLG Hamm, Urt. v. 15.6.2021, I-27 U 105/29).