Nach einer aktuellen Entscheidung des u.a. für das Waffenrecht zuständigen 24. Senats des VGH München führt der einmalige fahrlässige Verstoß gegen die Schonzeitvorschriften im Jagdrecht nicht zum Wegfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Auch mit einem Verstoß gegen die anerkannten Grundsätze der Weidgerechtigkeit könne die Unzuverlässigkeit nicht begründet werden.

Im Streitfall hatte ein Jäger eine trächtige Rehgeiß während der gesetzlichen Schonzeit (6.5.2019) erlegt. Das zuständige Amtsgericht verhängte gegen ihn ein Bußgeld wegen fahrlässigen Schonzeitverstoßes. Die Waffenbehörde widerrief daraufhin die Waffenbesitzkarte und lehnte die Verlängerung des Jagdscheins ab. Begründet wurde diese Entscheidung  mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Klage blieb in der Ausgangsinstanz ohne Erfolg (VG Regensburg, Urt. v. 9.11.2021 – RN 4 K 21.422).

Mit Urteil vom 11.8.2022 änderte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung ab und gab dem Kläger in der Sache Recht. Der einmalige fahrlässige Schonzeitverstoß begründe keinen wiederholten oder gröblichen Verstoß gegen das BJagdG (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG). Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) liege nicht vor, zudem stellt der Senat grundsätzlich infrage, ob ein solcher Verstoß die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen könne.

VGH München, Urt. v. 11.08.2022 – 24 B 22.807