Die Werklohnforderung des Unternehmers wird grundsätzlich erst mit Abnahme fällig (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Auftragnehmer kann die weitere Ausführung der von ihm geschuldeten Arbeiten aus diesem Grund nicht von einer vertraglich nicht vereinbarten Abschlagszahlung (hier:. 20.000,00 Euro) abhängig machen.

Die unberechtigte Einstellung der Arbeiten berechtigt den Auftraggeber zur Kündigung des Bauvertrags aus wichtigem Grund. Darauf weist das OLG Koblenz in einer jetzt rechtskräftig gewordenen Entscheidung hin.

OLG Koblenz, Beschl. v. 21.9.2020 – 3 U 490/20
BGH, Beschl. v. 5.5.2021 – VII ZR 156/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)