Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig hat mit aktuellem Urteil vom 25.10.2019 entschieden, dass die Mindestsätze der HOAI wegen Verstoßes gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht (Dienstleistungsrichtlinie) – den der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4.7.2019 festgestellt habe (Rs. C-377/17) – auch in Altfällen nicht mehr anwendbar sind.

Die Beibehaltung verbindlicher Honorare für die Planungsleistungen von Architekten und Ingenieuren verstoße konkret gegen Art. 15 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG. Hieraus resultiere die Verpflichtung für sämtliche staatlichen Stellen, mithin auch die Gerichte, den Verstoß zu beenden und die für unionsrechtwidrig erkannte Norm nicht mehr anzuwenden.

OLG Schleswig, Urt. v. 25.10.2019 – 1 U 74/18