Das Verwaltungsgericht München hat in drei Beschlüssen vom 30.3.2022 die vom Landratsamt Altötting bewilligten Schonzeitaufhebungen für Rehböcke im Zeitraum vom 1.4.2022 bis 30.4.2022 vom Vollzug ausgesetzt. Die Anordnungen für insgesamt sechs Jagdreviere seien mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse des antragstellenden Umweltverbands überwiege.

Die Behörde hatte die Schonzeitaufhebung mit waldbaulichen Erfordernissen begründet. Allerdings vermochte das VG München diese Gründe in seinen Entscheidungen nicht zu erkennen. Im Detail wurde u.a. gerügt, dass die Stellungnahme des Jagdberaters, der sich deutlich gegen die Schonzeitverkürzung ausgesprochen hatte, nicht in die Entscheidung eingeflossen sei. Ein „übermäßiger Wildschaden“ in den Revieren, von denen eines einen „günstigen“, vier einen „tragbaren“ und nur eines einen zu hohen Verbiss aufwies, sei nicht erkennbar. Die Behörde habe eigene Ermittlungen nicht im erforderlichen Maße durchgeführt und die Entscheidung allein auf Grundlage unsubstantiierter Behauptungen der Grundeigentümer und einer inhaltlich nicht näher begründeten und damit nicht nachvollziehbaren Stellungnahme der Forstbehörde getroffen.

Der von BFB-Partner Dr. Michael Pießkalla vertretene Umweltverband leitet seine Klage- und Antragsbefugnis aus dem Umweltrechtsbehelfegesetz ab. Dieses erlaubt eine objektive Rechtskrontrolle durch anerkannte Naturschutzvereinigungen, wenn diese geltend machen, dass umweltrelevante Entscheidungen gegen Rechtsvorschriften verstoßen.

Die Entscheidungen sind rechtskräftig. Das Hauptverfahren dauert an.

VG München, Beschl. v. 30.3.2022, M 7 S 22.1686, M 7 S 22.1688 und M 7 S 22.1695