Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren aktuellen Entscheidungen klargestellt, dass bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung von Schusswaffen (§ 13 Abs. 8 AWaffV) keine wechselseitige Zurechnung von (Sorgfaltspflicht-)Verstößen in Betracht komme. Eine kollektive Gesamthaftung für unaufklärbare Verhaltensverantwortlichkeiten gebe es im Waffenrecht, das die gemeinschaftliche Verwahrung erlaube, nicht.
In den zwei- von BFB Rechtsanwälte vertretenen – Streitverfahren waren Schusswaffen im Rahmen eines Einbruchsdiebstahls abhanden gekommen. Die Waffen hatten sich in einem Waffentresor aktueller Klassifizierung mit Zahlenschloss befunden, berechtigten Zugriff hatten insgesamt vier Familienmitglieder. Das Landratsamt hatte sich auf den Standpunkt gestellt, die Zuverlässigkeit von zwei der vier Familienmitglieder, deren Waffen abhanden gekommen waren, scheide aus. Das Abhandenkommen sei nur durch Sorglosigkeit bei der Aufbewahrung zu erklären, der Schrank habe keine Aufbruchspuren aufgewiesen. Es spiele auch keine Rolle, wer von den Zugriffsberechtigten den Verlust gefördert habe, die Unaufklärbarkeit könne nicht zu Lasten der öffentlichen Sicherheit gehen. Während das VG München dieser Einschätzung folgte, der Hauptsacheklage fehlende Erfolgsaussichten attestierte und den Eilrechtsschutz ablehnte, stellte der VGH kritisch fest, der Ausgang des Rechtsstreits sei offen, mit den vom VG herangezogenen Argumenten könne nicht auf die fehlende Zuverlässigkeit geschlossen werden.
VGH München, Beschl. v. 20.04.2023 – 24 CS 23.495
VGH München, Beschl. v. 20.04.2023 – 24 CS 23.496