Am 1.9.2021 enden wichtige Übergangsfristen des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes. Betroffen sind Altbesitzer von Magazinen mit großer Kapazität, von Salutwaffen und bestimmten wesentlichen Waffenteilen. Für diese  Gegenstände gilt, dass sie bis zum 1.9.2021 angemeldet werden müssen oder Anträge auf Ausnahmegenehmigung zu stellen sind.

Kurzwaffen-Wechselmagazine für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss und Langwaffen-Wechselmagazine für Zentralfeuermunition mit einer Kapazität von mehr als 10 Schuss sind nach geltendem Recht verbotene Gegenstände. Wer solche Gegenstände vor dem 13.6.2017 erworben hat, kann diese noch bis 1.9.2021 bei der zuständigen Waffenbehörde anmelden. Erfolgte der Erwerb im Zeitraum vom 13.6.2017 bis 31.8.2020, muss hingegen bis 1.9.2021 eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG beim Bundeskriminalamt gestellt werden.

Entsprechendes gilt für halbautomatische Kurz- oder Langwaffen mit Magazinen für Zentralfeuerpatronen (Kapazität s.o.), wenn die Magazine fest mit der Waffe verbaut sind (z.B. halbautomatische Flinten mit einem 11-schüssigen Röhrenmagazin).

Die genannten Magazine können alternativ bis 1.9.2021 auch einem Berechtigten überlassen oder bei der Waffenbehörde bzw. bei der Polizei abgegeben werden.

Ebenso enden am 1.9.2021 die Fristen zur Beantragung von waffenrechtlichen Erlaubnissen für die seit 1.9.2020 wesentlichen Waffenteile, für Salutwaffen bzw. zur Beantragung von Ausnahmegenehmigungen für die seit 1.9.2020 verbotenen wesentliche Waffenteile bzw. verbotenen Salutwaffen.

Eine detaillierte Darstellung der Rechtslage ist dem von Dr. Michael Pießkalla verfassten Beitrag in der Jagd in Bayern, Ausgabe August 2021 (S. 42/43) nachzulesen (https://www.jagd-bayern.de/magazin-jagd-in-bayern-exklusiv-vorab/)