Der Auftraggeber muss den Auftragnehmer nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg dann nicht zur Mängelbeseitigung auffordern, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) nun zurückgewiesen.

Die Entscheidung des OLG ist damit rechtskräftig.

OLG Naumburg, Urt. v. 30.8.2018 – 2 U 1/18
BGH, Beschl. v. vom 20.11.2019 – VII ZR 198/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)