Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen, das insoweit dem Oberverwaltungsgericht Münster folgt, hat die Aufbewahrung eines Schlüssels zum Waffentresor grundsätzlich den gleichen Sicherheitsstandards zu entsprechen wie die Aufbewahrung der in dem Waffenschrank verwahrten Waffen und Munition selbst. Ein Verstecken kommt nicht in Betracht.

Aus dem Erfordernis, den Zugang Unbefugter zu den verwahrten Gegenständen zu erschweren, ergebe sich – so der Senat – zugleich, dass es auch für einen Schlüssel zum Waffen- oder Munitionsbehältnis entsprechender Sicherungsmaßnahmen bedürfe, wenn und solange der Waffen- oder Munitionsbesitzer die tatsächliche Gewalt über diesen Schlüssel nicht ausübt, sondern diesen anderweitig verwahrt. Anderes liefe dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu den Anforderungen an die Behältnisse, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden, zuwider. Denn das gesetzlich vorgeschriebene Sicherheitsniveau der Verwahrung für Waffen und Munition würde auf den Zugriff auf den Schlüssel abgesenkt, wenn für diesen ein erleichterter Verwahrungsstandard gelten würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 30. August 2023 – 20 A 2384/20 -, juris Rn. 55 ff.).

Das Verstecken des Tresorschlüssels hält das OVG nicht für ausreichend.

OVG Bautzen, Beschl. v. 18.12.2023 – 6 B 61/23