Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzrecht festgestellt, dass die Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch den späteren Insolvenzschuldner, aufgrund derer das Finanzamt Steuerbescheide erlässt, keine relevante Mitwirkungshandlung in Bezug auf die nachfolgende zwangsweise Beitreibung der Steuerschuld durch den Fiskus darstellt.

Die aus der Zwangsvollstreckung erlangten Zahlungen unterliegen damit nicht der Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO). Der klagende Insolvenzverwalter hatte argumentiert, die Abgabe der Steuererklärungenführe erst zur Besteuerung, weshalb sie eine Rechtshandlung sei, die hinsichtlich der späteren Vermögensverschiebung mindestens gleichwertiges Gewicht habe wie die Vollstreckungsmaßnahme selbst. Auch das Geschehenlassen der Vollstreckung sei keine relevante Rechtshandlung, sondern entspreche nur den Pflichten eines Vollstreckungsschuldners.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2019, 12 U 17/19