Das Oberlandesgericht (OLG) Celle vertritt in einer aktuellen Entscheidung vom 13.5.2020 die Auffassung, dass eine Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI bei europarechtskonformer Auslegung nicht (mehr) zur Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung führe. Zugleich führe der mündliche Abschluss der Honorarvereinbarung nicht zu ihrer Unwirksamkeit nach § 7 Abs. 1 HOAI.

Mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 4.7.2019 (Rechtssache C-377/17) sei die Verbindlichkeit des HOAI-Preisrechts hinfällig geworden, die dort festgelegten Mindest- und Höchstsätze seien europarechtswidrig und unanwendbar. Allerdings könne eine Pauschalpreisvereinbarung, trotz grundsätzlicher Preisfreiheit, nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein (im zugrundeliegenden Fall verneint).

OLG Celle, Urt. v. 13.5.2020 – 14 U 71/19