Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnungskaufvertrages verwendete Klausel, welche die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch eine von ihm als Erstverwalter bestimmte, mit ihm wirtschaftlich verbundene (Tochter-)Gesellschaft ermöglicht, unwirksam.

Die von Bauträgern gestellten Erwerbsverträge stellen in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen dar, die den Erwerber nicht unangemessen benachteiligen dürfen (§ 307 BGB). Eine formularmäßige Regelung bezüglich der Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Erstverwalter, der mit dem Bauträger verbunden ist, ist – ebenso wie die auf dieser Grundlage erfolgte Abnahme – unwirksam. Denn eine solche Konstellation begründet im Hinblick auf die Abnahme für die Erwerber die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte.

BGH, Urt. v. 09.11.2023 – VII ZR 241/22