Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 1.7.2020 entschieden, dass die bei Jägern von der Bedürfnisprüfung freigestellten beiden Kurzwaffen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG) i.d.R. eine Obergrenze darstellen. Nur dies sei mit der Intention des Gesetzgebers, die Zahl an Schusswaffen in der Bevölkerung möglichst gering zu halten, vereinbar.
Beantragt ein Jagdscheininhaber daher eine dritte Kurzwaffe – etwa zur Fallenjagd -, so ist es ihm in der Regel zumutbar, eine für seine Zwecke weniger geeignete, bislang von der Bedürfnisprüfung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 WaffG freigestellte Kurzwaffe gegen eine besser geeignete auszutauschen. Das VG verweist zudem auf die Möglichkeit, Wechselsysteme und Fangschussgeber zu verwenden.
Die Entscheidung dürfte der mittlerweile überwiegenden Ansicht entsprechen, wonach das besonders zu begründende Bedürfnis nach einer dritten Kurzwaffen bei Jägern nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist. Der Verweis auf die Jagdausübung oder das jagdliche Übungsschießen genügt folglich nicht. Hingegen ist die Ausübung des Schießsportes als weiterer Bedürfnisgrund in Betracht zu ziehen, hierfür müssen allerdings die Voraussetzungen des § 14 WaffG vorliegen.
VG Karlsruhe, Urt. v. 1.7.2020, 1 K 2730/19