§ 133 Abs. 2 InsO in der seit 5. April 2017 geltenden Fassung ist auf kongruente und inkongruente Deckungshandlungen gleichermaßen anwendbar. Liegt die Deckungshandlung in der Begründung einer Sicherheit, ist für die Berechnung der 4-Jahres-Frist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Auf den Zeitpunkt der Verwertung kommt es nicht an.

Das OLG München hat mit Beschluss vom 9.2.2021 entschieden, dass die nach § 133 Abs. 2 InsO verkürzte Anfechtungsfrist von vier Jahren bei der Vorsatzanfechtung auch für inkongruente Deckungshandlungen gilt. Eine solche kann z.B. in der Bestellung einer Sicherheit für eine Forderung zu sehen sein, wenn der Sicherungsnehmer auf die Stellung der Sicherheit keinen durchsetzbaren Anspruch hatte. Der vierjährige Fristlauf werde bereits durch die  Bestellung der Sicherheit (im Streitfall eine Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen), nicht erst durch die  Verwertung durch den Sicherungsnehmer in Gang gesetzt. Die Verwertung beinhalte, so das OLG zutreffend, wegen der darin liegenden Ablösung eines insolvenzfesten Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung.

OLG München, Beschl. v. 9.2.2021 – 5 U 6404/20