Der die Kontopfändung betreibende Zwangsvollstreckungsgläubiger muss auch dann, wenn ihm im Rahmen einer Drittschuldnererklärung zunächst die fehlende Werthaltigkeit des Pfandrechts mitgeteilt wird, bei später eintretendem Pfändungserfolg nicht ohne weiteres mit insolvenzanfechtungsrelevanten Handlungen des Kontoinhabers rechnen.

Der Fall betrifft eine häufiger auftretende Konstellation des Insolvenzanfechtungsrechts mit hoher Praxisbedeutung.  Im Streitfall hatte der Beklagte Pfändungen in das Konto des späteren Insolvenzschuldners betrieben. Nach deren Wirksamwerden hatte die Bank dem Beklagten jeweils im Rahmen von Drittschuldnererklärungen mitgeteilt, dass sich auf dem Konto kein ausreichendes Guthaben befinde. Im Nachgang wurde die Pfändung jedoch von der Drittschuldnerin bedient. Der klagende Insolvenzverwalter hat die Zahlungen zurückgefordert und die Auffassung vertreten, dass der Beklagte damit habe rechnen müssen, dass der Kontoinhaber an dem Pfändungserfolg mitgewirkt hat. Im Streitfall war dies zwar tatsächlich der Fall (Inanspruchnahme einer Kreditlinie), konkrete Kenntnis hatte der Beklagte aber im Zeitpunkt der Zahlungen nicht.

Auch dann, wenn die Pfändung durch Drittschuldnerzahlung erledigt sei, bevor die Drittschuldnererklärung den Pfändungsgläubiger erreiche, könne von Kenntnis nicht ausgegangen werden. Das OLG bezieht sich in seinem Urteil auf die Entscheidung des BGH vom 1.6.2017, IX ZR 48/15.

Hinweis: Das von BFB Rechtsanwälte erstrittene Urteil ist rechtskräftig. Die Nichtzulassungsbschwerde des Klägers wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10.02.2022 zurückgewiesen.

OLG München, Urt. v. 18.5.2021 – 5 U 849/21
BGH, Beschl. v. 10.02.2022 – IX ZR 92/21