Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil zum Gewerbemietrecht entschieden, dass die durch die COVID-19-Pandemie bedingte Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes nicht zu einem Mangel der Mietsache führt. Eine Mietminderung scheide daher aus.

Dem Vermieter werde die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand weder ganz noch teilweise unmöglich.

Im Einzelfall komme jedoch – so der BGH – eine Mietanpassung nach unten wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht. Das höchste deutsche Zivilgericht lehnt bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, pauschale Betrachtungen ab. Maßgeblich für die Anwendung der Regelungen zur Geschäftsgrundlage seien vielmehr sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Auch die finanziellen Vorteile, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat, seien daher in die Würdigung einzubeziehen.

BGH, Urt. v. 12.01.2022 – XII ZR 8/21