Weite Teile des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes (BGBl I 2020, S. 166) sind heute in Kraft getreten. Die jetzt wirksam gewordenen Regelungen sollen nachfolgend zusammengefasst werden. Details können in den von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla verfassten Beiträgen in der  Jagd in Bayern, Ausgaben 3/2020 (S. 42 ff.), 4/2020 (S. 38 ff.) und 9/2020 (S. 40-41), nachgeselesen werden.

  • Das Bedürfnis zum Waffenbesitz wird fortan spätestens alle fünf Jahre durch die zuständigen Behörden geprüft.
  • Die Waffenbehörde kann bei Anträgen auf Erteilung oder Verlängerung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers anordnen.
  • Wechselmagazine für Zentralfeuermunition für Langwaffen mit mehr als 10 Schuss Kapazität oder für Kurzwaffen mit mehr als 20 Schuss Kapazität werden zu verbotenen Gegenständen. Altbesitzer, die die Magazine vor dem 13.6.2017 erworben haben, können den Besitz dauerhaft durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Im übrigen müssen Anträge auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden. Die Regelung gilt auch für Magazingehäuse.
  • Das Vorgenannte gilt auch für halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunitionen mit eingebauten Magazinen mit mehr als zehn 10 Schuss Kapazität und für halbautomatische Kurzwaffen mit fest verbauten Magazinen mit mehr als 20 Schuss Kapazität. Auch sie werden zu verbotenen Gegenständen.
  • Der Kreis der wesentlichen, d.h. erlaubnispflichtigen bzw. verbotenen, Waffenteile wird größer (z.B. Verschlussträger).
  • Neu in Umlauf gebrachte erlaubnispflichtige Schusswaffen benötigen eine Kennzeichnung aller wesentlichen Waffenteile. Sie werden im Nationalen Waffenregister (NWR) registriert.
  • Der Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen bzw. wesentlicher Teile im Handel ist – von einer Ausnahme abgesehen – nur noch mit sog. NWR-Identifikationsnummern möglich. Käufer benötigen hierbei eine Erlaubnis-ID und eine Personen-ID. Wird eine Waffe an den Handel überlassen, benötigt der Überlasser seine Erlaubnis-ID, seine Personen-ID und die Waffen(teile)-ID. Die Identifikationsnummern werden vom Händler bzw. Büchsenmacher elektronisch an das Nationale Waffenregister gemeldet. Jeder Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann von seiner Waffenbehörde ein sog. Stammdatenblatt anfordern, auf dem alle NWR-IDs vermerkt sind – sie werden bzw. wurden teilweise auch schon auf die WBK eingedruckt. Jäger benötigen beim erstmaligen Langwaffenerwerb keine NWR-ID.