Die Nachhaftung des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die zum Zeitpunkt seines Ausscheidens Wohnungseigentümerin ist, erstreckt sich nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch auf Beitragspflichten, die auf nach seinem Ausscheiden von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüssen beruhen.

Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die Rechtsgrundlage für die Beitragspflichten bereits mit dem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft entstehe. Der Eigentümer schulde ab diesem Zeitpunkt dem Grunde nach anteilig die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums. Darauf, dass konkrete Zahlungen durch die Eigentümer-GbR von der Wohnungseigentümergemeinschaft nur verlangt werden könnten, wenn zuvor ein Beschluss gefasst worden sei, komme es für die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nicht an. Es handle sich um Altverbindlichkeiten.

BGH, Urt. v. 3.7.2020, V ZR 250/19