Falls zwischen Erwerber und Bauträger im Bau(träger)vertrag eine förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart ist, sollten Bauträger nach dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zwingend dokumentieren, dass eine einvernehmliche Terminfindung mit dem Erwerber stattgefunden hat. Dafür sollte der Bauträger unbedingt mehrere Abnahmetermine anbieten.

Erst danach steht es dem Bauträger zu, dem Erwerber einseitig eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München bestätigte nun der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss v. 06.02.2020 VII ZR 122/18; OLG München, Beschluss v. 27.04.2018 – 28 U 2471/17 Bau).

Oftmals begehen Bauträger hier den Fehler, den Erwerbern einseitig einen (meist nur einzigen) Abnahmetermin vorzugeben. Ein solches einseitiges Terminbestimmungsrecht steht Bauträgern nach Auffassung des OLG München jedoch nicht zu, wenn vertraglich – wie oft der Fall – eine förmliche Abnahme mit gemeinsamer Besichtigung vereinbart wurde. Diese Auffassung dürfte sich bei entsprechenden vertraglichen Konstellationen auch auf Bauverträge übertragen lassen, so dass auch Auftragnehmer bei der Bestimmung von Abnahmeterminen Vorsicht walten lassen sollten.

Gerne begleite ich Sie vor, während und im Anschluss an Ihr Bauprojekt bei baurechtlichen Fragestellungen. Als erfahrener und wirtschaftsrechtlich ausgerichteter Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht berate ich schwerpunktmäßig seit vielen Jahren die Immobilien-, Bau- und Handwerksbranche.

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Leitgeb, LL.M.Eur.*
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
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