Hat der Gewerbemieter ein Sparguthaben für Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung an den Vermieter verpfändet und macht der Insolvenzverwalter bei Insolvenz des Mieters von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, sichert das Pfandrecht auch den Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung.

In diesem Fall ist der Vermieter zur abgesonderten Befriedigung aus der Mietkaution berechtigt. Zudem findet die Vorschrift des § 50 Abs. 2 InsO, welche den Sicherungszweck des gesetzlichen Vermieterpfandrechts auf ein Jahr beschränkt, nach der Einschätzung des BGH auf ein vertraglich vereinbartes Pfandrecht (Mietkautionssparbuch) keine entsprechende Anwendung. Dies bedeutet erhebliche Vorteile für absonderungsberechtigte und durch Mietkautionen oder vertragliche Pfandrechte (z.B. Kautionssparbücher) gesicherte Vermieter.

BGH, Urt. v. 27.1.2022 – IX ZR 44/21