Führt die durch eine Drittfirma durchgeführte Nachbesserung zu keiner fachgerechten Mängelbeseitigung, steht dem Auftragnehmer nach Ansicht des OLG München kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Vorschusses zu, sofern der Auftraggeber seine Aufwendungen für erforderlich halten durfte.

OLG München, Beschl. v. 10.12.2015 – 27 U 2588/15 Bau;
BGH, Beschluss v. 18.7.2018 – VII ZR 8/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)