Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden ist der bauleitende Architekt zur rechtlichen Beratung des Bauherrn verpflichtet, soweit er darauf hinzuwirken hat, dass die notwendigen Schritte ergriffen werden, um Schadensersatzansprüche gegen den Bauunternehmer zu erhalten. Von dieser Beratungspflicht ist der Architekt befreit, wenn der Bauherr selbst die erforderliche Sachkunde besitzt.

Es ist nicht Aufgabe des bauleitenden Architekten, ein nur zögerlich arbeitendes bauausführendes Unternehmen abzumahnen, diesem Fristen zu setzen oder sogar die Kündigung des Bauvertrags wegen Verzugs mit der Ausführung zu erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen die Entscheidung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, das Berufungsurteil aus Dresden ist damit rechtskräftig.

OLG Dresden, Urt. v. 7.12.2017 – 10 U 245/17

BGH, Beschl. v. 15.4.2020 – VII ZR 5/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)