Der Architekt haftet – so das OLG München in einer jetzt rechtskräftigen Entscheidung – jedenfalls dann nicht für Fehler bei der Rechnungsprüfung, wenn die von ihm freigegebenen Beträge unter dem Wert der Leistungen der ausführenden Unternehmen liegen und ihm die über die Freigabe hinausgehenden Zahlungen des Bauherrn nicht anzulasten sind.

OLG München, Beschluss v. 13.2.2017 – 27 U 3914/16 Bau
BGH, Beschluss vom 4.9.2019 – VII ZR 80/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)