In einem vom Bauträger vorformulierten „Kaufvertrag“ über eine neu errichtete bzw. grundlegend sanierte Eigentumswohnung kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz wirksam vereinbart werden, dass der Erwerber kein Recht hat, einen Baumangel selbst zu beseitigen und vom Auftragnehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gegen das OLG-Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, dieses ist damit rechtskräftig.
OLG Koblenz, Urt. v. 11.4.2018 – 10 U 1167/16
BGH, Beschl. v. 18.9.2019 – VII ZR 94/18