Umfasst ein Architektenauftrag mehrere Gebäude, so sind die Honorare für jedes Gebäude getrennt zu berechnen. Für die Abgrenzung, ob es sich um ein oder mehrere Gebäude handelt, kommt es nach einer jetzt rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamburg darauf an, ob diese nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefasst sind.
Im Streitfall wurde der Zusammenhang vom OLG bejaht und damit begründet, dass alle vier zu errichtenden Gebäude überwiegend der Wohnnutzung dienen und keine unterschiedlichen Funktionen vorliegen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) zurückgewiesen.
OLG Hamburg, Urt. v. 27.7.2018 – 6 U 203/13
BGH, Beschl. v. 6.3.2019 – VII ZR 169/18