Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält die Frage, ob agroforstliche Flächen – im Streitfall geht es um eine Waldweide im bayerischen Alpenland – „Wald“ im Sinne der Waldgesetze sind, für grundsätzlich bedeutsam und hat die Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München mit Beschluss vom 27.6.2023 (19 ZB 23.58) zugelassen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt. Im Streitfall geht es um Hiebsmaßnahmen des von BFB Rechtsanwälte vertretenen Klägers. Die betroffenen Flächen werden von der Familie des Klägers seit Generationen zur Weidetierhaltung genutzt, zusätzlich war und ist Baumbestand vorhanden. Der Kläger lichtete diese Flächen auf, die zuständige Forstbehörde beruft sich auf das Erfordernis einer Rodungsgenehmigung, weil es sich um Wald gehandelt habe. Die Rodungsgenehmigung wurde wegen des vermeintlichen Schutzwaldcharakters verweigert und der Kläger zur Wiederaufforstung verpflichtet.

Die Klage auf Feststellung, dass eine Rodungsgenehmigung nicht erforderlich ist, verbunden mit dem Hilfsantrag, die Genehmigung nachträglich zu erteilen, wurde vom Verwaltungsgericht München abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hatte nun Erfolg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bescheinigt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Im Fokus des Falles steht der Vorrang des Bundeswaldgesetzes vor dem Bayerischen Waldgesetz.

VGH München, Beschl. v. 27.06.2023 – 19 ZB 23.58
VG München, Urt. v. 10.08.2022 – M 23 K 18.953