Nach einer aktuellen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes zum Waffenrecht weist ein Jäger, der nach beendeter Jagd am sog. „Schüsseltreiben“ teilnimmt und im Anschluss daran seine (hier: vollständig entladene) Waffe in alkoholisiertem Zustand (0,85 Promille) zugriffsbereit im Fahrzeug mit sich führt, nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit auf. Auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen komme es nicht an.
Laut VGH rechtfertige die Besorgnis eines unvorsichtigen Umgangs den Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Ungültigerklärung des Jagdscheins (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. WaffG).
Unvorsichtig sei der Umgang oder sonstige Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingeht. Dies gelte auch deshalb, da bei realitätsnaher Betrachtung nur derjenige eine Waffe zugriffsbereit führe, der grundsätzlich auch bereit sei, sie einzusetzen. Es bestehe kein Anlass, einen großzügigeren Vorsichtigkeitsmaßstab deshalb anzulegen, weil Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 30.13) bislang nur den „Gebrauch“ einer Waffe (Abgabe eines Schusses in alkoholisiertem Zustand) für zuverlässigkeitsausschließend bewertet habe. Das BVerwG stelle in seiner Entscheidung ausdrücklich auf das „Gebrauchen“ einer Schusswaffe ab: Weil es sich bei „Gebrauch“ nicht um einen im Waffenrecht legaldefinierten Begriff handelt, werde erkennbar, dass sich die Aussagen des BVerwG grundsätzlich auf jedwede Situationen beziehen, in denen ein Erlaubnisinhaber seine Waffe handhabt. Hieraus dürfte sich die Schlussfolgerung ergeben, dass auch der Transport im verschlossenen Futteral nur in nüchternem Zustand zulässig ist.
Auch auf das Auftreten alkoholbedingter Ausfallerscheinungen komme es nicht an.
VGH München, Beschl. v. 20.02.2024 – 24 CS 23.2264 u.a.