Bauvertragsrecht: Keine fiktive oder konkludente Abnahme bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahmeverpflichtung
Nach einer vor kurzem rechtskräftig gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG München) schließt eine vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur förmlichen Abnahme von Bauleistungen gemäß § 12 Abs. 4 VOB/B die Möglichkeit einer fiktiven oder konkludenten Abnahme durch schlüssiges Verhalten aus (eine förmliche Abnahme setzt in der Regel Schriftform voraus).