Einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zum Bauvertragsrecht zufolge bedarf es einer Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht, wenn der Auftraggeber nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangt, sondern – im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses – lediglich auf Zahlung gerichtete Gewährleistungsrechte geltend macht.

Der Auftraggeber kann sich im VOB-Vertrag außerdem nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist nicht mehr auf die fehlende Prüfbarkeit der Schlussrechnung berufen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 8.11.2018, 12 U 25/16