Zahlungseinstellung

Insolvenzrecht: Die regelmäßig um einge Wochen verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ist kein Indiz für Zahlungseinstellung

Zahlt ein Schuldner von Sozialversicherungsbeiträgen diese vollständig, aber im Wesentlichen durchgängig um einen bis weniger als zwei Monate verspätet, stellt dies für sich genommen kein ausreichendes Indiz dar, um eine Zahlungseinstellung zu begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. weiterlesen

Insolvenzrecht: Zahlungsverzug alleine rechtfertigt keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt/Main hat in einer aktuellen Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht erneut bekräftigt, dass auch ein mehrmonatiger Zahlungsverzug in nicht unerheblicher Höhe alleine noch nicht genügt, um einen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ziehen zu können. weiterlesen

Insolvenzrecht: Schweigen eines Schuldners kann bei hoher Forderung Indiz für Zahlungseinstellung sein

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht das monatelange Nichtzahlen und Schweigen eines Schuldners auf Mahnungen mit anschließender Hinnahme der Titulierung (Vollstreckungsbescheid) als Indiz für Zahlungsunfähigkeit gewertet.

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Insolvenzanfechtung: „Typisches Verhalten“ als Anknüpfungspunkt für Zahlungseinstellung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung zum Insolvenzanfechtungsrecht klargestellt, dass in Fällen, in denen der Schuldner ein Verhalten zeigt, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, auch dann Zahlungseinstellung vorliegt, wenn der Schuldner nur zahlungsunwillig ist.

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Insolvenzrecht: Kein zwingender Schluss auf Zahlungsunfähigkeit bei Abschluss von Zahlungsvereinbarungen mit dem Gerichtsvollzieher

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, der Vollstreckungsgläubiger aus diesem Umstand nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen muss.

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