Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Schuldner einer geringfügigen Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu einer Zahlungsvereinbarung bereit erklärt, der Vollstreckungsgläubiger aus diesem Umstand nicht zwingend auf eine Zahlungseinstellung des Schuldners schließen muss.
Im Streitfall hatte der Gläubiger (und Beklagte im Anfechtungsprozess), der mit dem Schuldner in erstmaliger Geschäftsbeziehung stand, wegen einer Entgeltforderung (< EUR 2.000,00) zunächst gemahnt und dann das gerichtliche Mahnverfahren betrieben. Nach rechtskräftiger Titulierung des Anspruchs wurde die Zwangsvollstreckung eingeleitet, zu diesem Zeitpunkt hatte der Schuldner – wovon der Beklagte nach den Feststellungen der Instanzen nichts wusste – Gesamtverbindlichkeiten von insgesamt rund 90.000,00 gegenüber unterschiedlichen Gläubigern angehäuft. Der Gerichtsvollzieher schloss bei seinem Vollstreckungsversuch eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner ab, wonach dieser EUR 200,00 pro Monat auf die titulierte Forderung zahlen sollte.
Der klagende Insolvenzverwalter verlangte vom Beklagten die vereinnahmten Ratenzahlungen nach Anfechtung gemäß §§ 129 ff. InsO zurück und trug vor, dem Beklagten sei im Zeitpunkt der Ratenzahlungen bekannt gewesen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Der Bundesgerichtshof betont in letzter Instanz, dass bei verhältnismäßig geringen Forderungen aus dem Abschluss einer Ratenzahlung allein nicht der zwingende Schluss gezogen werden könne, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe. Selbst das Wissen um die ausbleibende oder stockende Tilgung einer verhältnismäßig geringen Forderung begründe regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Gläubigers von einer Zahlungseinstellung. Die schleppende Berichtigung einer nicht auffallend hohen Verbindlichkeit könne verschiedene Ursachen (etwa Nachlässigkeit) haben und müsse nicht zwingend auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hindeuten.
BGH, Urt. v. 06.07.2017, IX ZR 178/16