Vertriebsrecht

Vertriebs- und Handelsvertreterrecht: Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug (§ 87 c Abs. 2 HGB)

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 03.08.2017 erneut bestätigt, dass die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87 c Abs. 2 HGB) regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat.

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Handelsvertreterrecht: Unzulässige Beschränkung des Kündigungsrechts

Nach einer aktuelleren Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Vertriebsrecht kann eine nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden.

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Vertriebsrecht: Anspruch auf Buchauszug auch bei unbeanstandeten Provisionsabrechnungen

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München aus dem Frühjahr kann ein Handelsvertreter auch dann einen Buchauszug nach § 87c Abs. 2 des Handelsgesetzbuches (HGB) verlangen, wenn er die bereits erteilten Provisionsabrechnungen nicht beanstandet hat. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs ist weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich.

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Vertriebsrecht: Unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Handelsvertreters

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München kann eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters (§ 89a Abs. 1 Satz 2 HGB) dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden. weiterlesen

Vertriebsrecht: Zum Erfordernis einer Nachbearbeitung bei Kleinstorni (OLG Düsseldorf)

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf zum Vertriebsrecht kann auch für Fälle der Kleinstorni eine Nachbearbeitung sinnvoll sein und von dem Versicherer verlangt werden. Zumindest ist für jeden einzelnen Versicherungsvertrag, für den Provisionen zurückgefordert werden, der Verzicht auf eine Nachbearbeitung darzulegen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2017 – I-16 U 32/16; ZVertriebsR 2017, 191 ff).

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