Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München kann eine unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters (§ 89a Abs. 1 Satz 2 HGB) dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden.

Im entschiedenen Fall waren zwischen der Klägerin und dem Beklagten, einem für sie tätigen Handelsvertreter, Vertragsklauseln vereinbart worden, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsahen (Garantieprovisionen). Diese forderte die Klägerin zurück. Das OLG wertete die Rückzahlungspflicht in Bezug auf die „Garantieprovision“ als unzulässige Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts des Handelsvertreter, weshalb die Klausel nichtig sei.

OLG München, Urt. v. 9.3.2017, 23 U 2601/16