Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 03.08.2017 erneut bestätigt, dass die Verjährung des Anspruchs des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87 c Abs. 2 HGB) regelmäßig mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die ihm zustehende Provision erteilt hat.

Ferner stellt das Gericht fest, dass der Handelsvertreter in Fällen, in denen der Unternehmer die Erteilung einer Abrechnung über die dem Handelsvertreter zustehende Provision verweigert, obwohl er zur Abrechnung verpflichtet ist, grundsätzlich berechtigt ist, die Vorlage eines Buchauszugs zusammen mit der Abrechnung über die Provision gerichtlich geltend zu machen.

Zu beachten ist:  Der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt zwar selbständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Dieser Anspruch, bei dem es sich um einen Hilfsanspruch handelt, wird allerdings gegenstandslos, wenn der Provisionsanspruch, dessen Vorbereitung er dienen soll, seinerseits bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann.

BGH, Urteil vom 03.08.2017 – VII ZR 32/17