Nach einer aktuelleren Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München zum Vertriebsrecht kann eine nach § 89 a Abs. 1 S. 2 HGB unzulässige Beschränkung der Kündigungsfreiheit zulasten des Handelsvertreters auch dann vorliegen, wenn an die Kündigung des Handelsvertreters wesentliche, die Vertragsbeendigung erschwerende finanzielle Nachteile geknüpft werden.

Dies kann bei Klauseln der Fall sein, die eine Rückzahlung langfristiger, erheblicher Provisionsvorschusszahlungen bei einer Kündigung durch den Handelsvertreter vorsehen.

OLG München, Urt. v. 09.03.2017, 23 U 2601/16