Waffenrecht: Keine gegenseitige Zurechnung von Aufbewahrungsverstößen in Fällen gemeinschaftlicher Aufbewahrung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren aktuellen Entscheidungen klargestellt, dass bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung von Schusswaffen (§ 13 Abs. 8 AWaffV) keine wechselseitige Zurechnung von (Sorgfaltspflicht-)Verstößen in Betracht komme. Eine kollektive Gesamthaftung für unaufklärbare Verhaltensverantwortlichkeiten gebe es im Waffenrecht, das die gemeinschaftliche Verwahrung erlaube, nicht. weiterlesen