Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung geurteilt, dass die hervorgehobene Werbung eines Kreditkartensunternehmens mit der Aussage „0 € Bargeldabhebungsgebühr weltweit“ irreführend ist, wenn außerhalb der Eurozone eine Auslandseinsatzgebühr anfalle.

An dieser Einschätzung änderten nach Auffassung des Oberlandesgerichts auch aufklärende Hinweise auf der Rückseite des Werbeschreibens der Bank nichts, da sich Verbraucher auf die hervorgehobene Werbeaussage zu Kosten verlassen dürften und nicht mit einer Einschränkung an anderer Stelle rechnen müssten. Regelungen zum Gebührenanfall und zur Gebührenhöhe bei Bargeldabhebungen im In- und Ausland seien für Verbraucher von zentraler Bedeutung.

OLG Hamburg, Urteil vom 12.4.2017, 5 U 38/14 (nicht rechtskräftig)