Das Landgericht Dortmund hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit der Abgrenzung zwischen Handelsvertreter und Handelsmakler befasst. Handelsvertreter ist , wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§ 84 Abs. 1 Satz 1 HGB).

Gemäß § 92 Abs. 1 HGB findet das Handelsvertreterrecht auch auf den Versicherungsvertreter Anwendung.

Vom Handelsvertreter zu unterscheiden ist der Handelsmakler gemäß § 93 Abs. 1 HGB. Demnach ist Handelsmakler, wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen aufgrund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen übernimmt. Der Handelsmakler unterscheidet sich vom Handelsvertreter somit nur durch das Fehlen einer ständigen Betrauung durch ein Unternehmen.

Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht allein die von den Parteien vorgenommene Einordnung des Vertrages, die gewählte Parteibezeichnung oder die tatsächliche Vertragsdurchführung. Vielmehr ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen und dabei sowohl die vertragliche Gestaltung als auch deren tatsächliche Handhabung zu berücksichtigen. Hierbei kommt z.B. der Einordnung in das Vermittlerregister lediglich eine Indizwirkung zu. Vielmehr sind die Pflicht zur Verschwiegenheit und das Wettbewerbsverbot Ausprägungen der für den Handelsvertretervertrag wesenbestimmenden Interessenwahrnehmungspflicht. Weiter sprechen für ein Handelsvertreterverhältnis nicht unerhebliche monatliche Provisionsvorschüsse, die Gewährung eines Darlehens in ganz erheblicher Höhe für eine dauerhafte Einbindung sowie die organisatorische Einbindung.

LG Dortmund, Urt. v. 08.02.2017 – 10 O 12/16