Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jüngst klargestellt, dass zu sportlichen Zwecken erworbene Kurzwaffen nicht auf das gesetzliche Grundkontingent von zwei Kurzwaffen für Jäger nach § 13 Abs. 2 WaffG angerechnet werden müssen. Sportschützenwaffen und Jagdwaffen seien demnach waffenrechtlich getrennt zu betrachten. Der VGH hob die anderslautende Entscheidung der Vorinstanz (Verwaltungsgericht Würzburg) auf.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Jäger und Sportschütze die Erlaubnis zum Erwerb einer Kurzwaffe für die Fangschussabgabe auf Wildschweine beantragt. Das Landratsamt verwies ihn darauf, dass er bereits acht Kurzwaffen in seiner Eigenschaft als Sportschütze sowie eine weitere als Jäger besitze und lehnte den Voreintrag mangels Bedürfnisses ab. Die hiergegen gerichtete Verpflichtungsklage blieb vor dem VG Würzburg (Urt. v. 17.03.2025 – W 9 K 24.1328) erfolglos (siehe hier).
Die gegen das Urteil des VG Würzburg gerichtete, vom VGH zugelassene Berufung hatte Erfolg. Entgegen der Vorinstanz betont der Verwaltungsgerichtshof, dass das Gesetz zwei Kurzwaffen unter dem Bedürfnisgrund „Jäger“ (§ 13 WaffG) gewährleiste und Waffen, die sich aufgrund anderer Bedürfnisse (z.B. Sportschütze) in Besitz befinden, hierauf nicht anzurechnen seien. Das Waffengesetz kenne kein „waffenrechtliches Gesamtbedürfnis“.
Die Entscheidung ist aus Gründen der Rechtsklarheit ausdrücklich zu begrüßen. Sie verhindert, dass Behörden in eine Einzelfallprüfung einsteigen müssen, um zu bewerten, ob und ggf. welche Schusswaffen eines Jägers, die er unter Bezugnahme auf andere Bedürfnisgründe angeschafft hat, sich für jagdliche Zwecke eignen.
VGH München, Urt. v. 26.02.2026 – 24 B 25.1740